Info-ABC
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Quartalshalbtag/Paragraph 38
Der Paragraph 38 des Schulgesetzes lautet:
„Die Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet.
Auf Ersuchen der Inhaber der elterlichen Sorge haben sie Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal.“
Dabei gilt folgende Quartalseinteilung- Sommer- bis Herbstferien
- Herbst- bis Sportferien
- Sport- bis Frühlingsferien
- Frühlings- bis Sommerferien
Gesuche sind der Klassenlehrperson 2 Tage vor dem gewünschten freien Schulhalbtag schriftlich einzureichen.
Nicht bezogene Quartalshalbtage verfallen nach jedem Semester.
Es können max. 2 Q-Halbtage zu einem ganzen Schultag zusammen bezogen werden. Mögliche Bezugsvarianten entnehmen Sie der folgenden Tabelle: